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Schadensersatz und Entschädigung vom Täter
![]() Verschiedene Ansprüche:Grundsätzlich ist der Täter gegenüber dem Opfer verpflichtet, den durch die Tat verursachten Schaden und gegebenenfalls möglicherweise auch Schmerzensgeld zu zahlen. Als Schadenersatz kann das Opfer verlangen, dass der Täter den Zustand wiederherstellt, der bestehen würde, wenn die Straftat nicht erfolgt wäre. Dies kann zum Beispiel die Reparaturkosten für eine beschädigte Sache, aber auch den Ersatz vom entgangenen Arbeitslohn oder entstandene Krankenhauskosten umfassen. Daneben kann ein Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld bestehen. Schmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung für körperlich oder seelische Verletzungen, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung. Die Höhe des Schmerzensgeldes legt das Gericht fest, soweit sich Opfer und Täter nicht über eine Summe einigen. Als ausländisches Opfer einer Straftat hat man Zugang zu den deutschen Zivilgerichten, um dort seinen Schadensersatzanspruch einzuklagen, der durch eine Straftat entstanden ist. Ebenso besteht die Möglichkeit, den Anspruch im Rahmen eines sogenannten Adhäsionsverfahrens vor dem Strafgericht geltend zu machen.
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Opferentschädigungsgesetz
![]() Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) sieht unter bestimmten Voraussetzungen umfangreiche Ansprüche für das Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs vor, das dadurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruchsberechtigt sind auch Opfer, die durch die rechtmäßige Abwehr eines solchen Angriffs verletzt werden oder die durch eine Straftat geschädigt werden, die gegen einen anderen gerichtet war. Die Leistungen für Taten im Inland ergeben sich aus dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und sind sehr umfangreich. Voraussetzung für einen Anspruch nach dem OEG
Grundsätzlich sieht das OEG vor, dass Strafanzeige erstattet wird. Stellt dies eine besondere Belastung für den Geschädigten dar, kann darauf verzichtet werden. Nähere Ausführungen dazu finden Sie im Vorblatt zum OEG-Antrag und auf der Seite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Leistungsberechtigte:Anspruch auf volle Leistungen haben:
Bürger anderer Staaten, die diese Bedingungen nicht erfüllen, können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eingeschränkte Leistungen haben. Hilfen durch das OEGDie Leistungen sind sehr vielfältig und werden in jedem Einzelfall durch die Versorgungsämter genau geprüft. Je nach Verletzung können die Leistungen sehr unterschiedlich sein. Folgende Unterstützungen sieht das OEG vor:
Die aufgeführten Hilfen sind lediglich auszugsweise und stichpunktartig aufgeführt. Wichtig ist, dass man über dieses Gesetz wesentlich umfassendere Leistungen erhält als z.B. durch die Krankenkasse oder die Rentenversicherung. Das sollten Sie beachten:Steht der vorsätzliche, rechtswidrige, tätliche Angriff auf das Opfer im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung, ist die Berufsgenossenschaft vorrängig zuständig. Zusätzlich sollte sicherheitshalber jedoch gleichzeitig ein Antrag nach dem OEG gestellt werden. Die OEG-Antragstellung erfolgt beim örtlichen Versorgungsamt.
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Rechte von Opfern, die nicht in Deutschland leben
![]() Rechte im Strafverfahren: Rechte auf staatliche Entschädigung: |
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Weitere Entschädigungsmöglichkeiten
![]() LandesstiftungenNach dem OEG werden Sach- und Vermögensschäden nicht erstattet. Jedoch gibt es in einigen Bundesländern (zum Beispiel Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen) Landesstiftungen, die unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag finanzielle Hilfe, auch für Sachschäden oder Schmerzensgeld leisten. Opfer extremistischer oder terroristischer Übergriffe:Der Deutsche Bundestag hat Gelder zur Entschädigung von Opfern extremistischer Übergriffe bereitgestellt. Es handelt sich dabei um Hilfen, auf die jedoch kein Rechtsanspruch besteht, da es sich um freiwillige Leistungen des Staates handelt. Unter extremistischen Übergriffen sind insbesondere rechtsextrem, fremdenfeindlich, antisemitisch, islamistisch oder linksextrem motivierte Körperverletzungen zu verstehen, aber auch massive Bedrohungen oder Ehrverletzungen. Auch Hinterbliebene oder Privatpersonen, die bei der Abwehr eines extremistischen Übergriffs auf Dritte gesundheitlichen Schaden erlitten haben, können einen Antrag auf Entschädigungsleistungen stellen. Das Antragsformular finden sie hier oder unter www.bundesjustizamt.de und kann an das Bundesamt für Justiz gesendet werden. Opfer terroristischer Straftaten können Härteleistungen erhalten. Weitere Informationen hierzu finden Sie ebenfalls unter www.bundesjustizamt.de. Das Antragsformular finden Sie hier.
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