Hat ein Jugendlicher eine Straftat begangen, richtet sich das Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG).
Dieses greift auch, wenn ein 18- bis 21-Jähriger (Heranwachsender) eine Straftat begangen hat und trotz seiner Volljährigkeit das JGG anwendbar ist, weil eine jugendtypische Tat vorliegt oder der Heranwachsende einem Jugendlichen in seiner Entwicklung noch gleichsteht.
Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich an mehreren Stellen vom allgemeinen Strafrecht. Der Grund dafür ist, dass die Straffälligkeit bei den meisten Jugendlichen eine vorübergehende Begleiterscheinung ihres Erwachsenwerdens darstellt.
Deshalb muss darauf vor allem erzieherisch reagiert werden. Allerdings orientiert sich auch die Strafbarkeit von Jugendlichen und Heranwachsenden grundsätzlich am Strafgesetzbuch. Welches Verhalten strafbar ist, ist also für alle gleich. Unterschiedlich sind aber die Rechtsfolgen. Nach dem JGG können Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafen verhängt werden. Auch das Gerichtsverfahren unterscheidet sich.
Zuständig ist ein Jugendrichter, das Jugendschöffengericht oder die Jugendkammer. Verhandelt wird grundsätzlich in einer nicht öffentlichen Sitzung. Bei jedem Verfahren gegen einen Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe beteiligt, die dem Jugendamt angehört.