Wer Verletzter einer Straftat ist, hat das Recht, sich bei seiner Vernehmung als Zeuge bei der Polizei, Staatsanwaltschaft oder bei Gericht von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen.
Der Verletzte darf frei wählen, wer ihm als Vertrauensperson zur Seite stehen soll.
Typische Vertrauenspersonen können Mitarbeiter einer Opferhilfeeinrichtung, Psychologen, aber auch Ehepartner, Verwandte oder Freunde sein. Minderjährige Opfer dürfen in der Regel durch ihre Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter begleitet werden, selbst wenn die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen ist.