Wenn der Verdacht besteht, dass jemand eine Straftat begangen hat, bezeichnet man den verdächtigen Täter als „Verdächtigten”.
Dazu müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die einen sogenannten Anfangsverdacht begründen. Zu diesem Verdacht kann es durch die Anzeige bei der Polizei kommen.
Beginnen die Behörden nun ein Ermittlungsverfahren gegen diese verdächtigte Person, wird sie Beschuldigter genannt.
Diese sprachliche Feinheit ist wichtig, denn mit der Beschuldigtenstellung sind bestimmte Rechte und Pflichten verbunden. Insbesondere muss der Beschuldigte über seine Rechte belehrt werden.
Wird nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens das Hauptverfahren vor Gericht eröffnet, spricht man von dem Angeklagten.
Rechte des Beschuldigten:
- Rechtliches Gehör: Der Beschuldigte hat das Recht, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
- Recht auf den gesetzlichen Richter: Es muss im Vorhinein feststehen, welcher Richter für das Verfahren zuständig ist.
- Schweigerecht: Der Beschuldigte darf zu den Vorwürfen schweigen
- Recht auf Strafverteidigung: Der Beschuldigte hat das Recht, sich in jedem Stadium des Verfahrens durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen. Der Verteidiger darf während seiner Vernehmungen anwesend sein.
- Informationsrechte: Dem Beschuldigten ist zu Beginn der ersten Vernehmung mitzuteilen, welche Tat ihm vorgeworfen wird und welche Rechte ihm im Verfahren zustehen.
- Anwesenheitsrecht: Der Beschuldigte hat das Recht auf Anwesenheit bei einzelnen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren (zum Beispiel bei der richterlichen Zeugenvernehmung) sowie die Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung.
- Fragerecht: In der Hauptverhandlung darf der Beschuldigte Fragen stellen.
- Letztes Wort: Der Beschuldigte hat das Recht auf das letzte Wort in der Hauptverhandlung nach den Schlussplädoyers.
- Rechtsmittelbefugnis: Der Verurteilte hat das Recht, Rechtsmittel gegen eine Ermittlungsmaßnahme (zum Beispiel gegen eine Durchsuchung) sowie gegen ihn belastende Urteile einzulegen.