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Gewaltschutzverfahren
![]() Das Gewaltschutzgesetz schützt Personen, die Opfer von Gewalttaten und Nachstellung (Stalking) geworden sind. Durch gerichtliche Anordnung kann dem Täter ein Kontakt-, Näherungs- oder Aufenthaltsverbot erteilt werden. Die verschiedenen Anordnungen sollen das Opfer vor weiterer Gewalt schützen. Konkret kann das Gericht der Täterin/dem Täter beispielsweise verbieten:
Schutzanordnungen kommen in Betracht, wenn der Täter:
Die Schutzanordnungen sind beim zuständigen Familiengericht zu beantragen. |
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Wohnungsüberlassung
![]() Täter von Partnergewalt – unabhängig davon, ob verheiratet oder nicht – können durch richterliche Anordnung aus der gemeinsamen Wohnung verwiesen werden. Voraussetzungen für die Wohnungsüberlassung an das Opfer sind:
Wenn das Opfer die gerichtliche Anordnung der Wohnungsüberlassung erreichen möchte, kann es selbst den Antrag stellen, oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ferner besteht die Möglichkeit, Hilfe bei Beratungsstellen für häusliche Gewalt oder dem WEISSEN RING zu erhalten. |
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