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Besondere Schutzbedürfnisse
     
 

Im Verfahren muss festgestellt werden, ob ein Opfer besonders schutzbedürftig ist. Hierbei werden persönliche Merkmale des Opfers, die Art oder das Wesen der Tat und ihre Umstände bewertet.
Dabei sind beispielsweise Opfer von Terrorismus, Menschenhandel, Sexualstraftaten oder Beziehungsgewalt zu berücksichtigen. Kinder gelten immer als besonders schutzbedürftig.
Für Opfer mit besonderen Schutzbedürfnissen müssen zum Beispiel geeignete Räumlichkeiten für die Vernehmung vorgehalten werden oder eine Videovernehmnung vorgesehen werden.

 
     
 
 
     
 
Gewaltschutzverfahren

Das Gewaltschutzgesetz schützt Personen, die Opfer von Gewalttaten und Nachstellung (Stalking) geworden sind. Durch gerichtliche Anordnung kann dem Täter ein Kontakt-, Näherungs- oder Aufenthaltsverbot erteilt werden. Die verschiedenen Anordnungen sollen das Opfer vor weiterer Gewalt schützen. Konkret kann das Gericht der Täterin/dem Täter beispielsweise verbieten:

  • die Wohnung des Opfers zu betreten,
  • sich im (vom Gericht bestimmten) Umkreis der Wohnung des Opfers aufzuhalten,
  • sich an Orten aufzuhalten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält,
  • Kontakt zum Opfer aufzunehmen,
  • ein Zusammentreffen herbeizuführen.

Schutzanordnungen kommen in Betracht, wenn der Täter:

  • vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit des Opfers verletzt hat oder
  • hiermit gedroht hat oder
  • unberechtigt und vorsätzlich in die Wohnung oder auf das Grundstück des Opfers eingedrungen ist oder
  • das Opfer unzumutbar und vorsätzlich belästigt hat.

Die Schutzanordnungen sind beim zuständigen Familiengericht zu beantragen.
Der Antrag kann durch ein ausgefülltes Formular oder auch formlos schriftlich oder mündlich bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gestellt werden. Die sofortige Wirksamkeit der Gewaltschutzanordnung kann vom Gericht angeordnet werden. Wenn dies nicht erfolgt, muss die Gewaltschutzanordnung dem Täter durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden.

Verstößt der Täter gegen eine solche Anordnung, so kann er mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr belegt werden. Nähere Informationen erhalten Sie unter www.bmfsfj.de oder www.gewaltschutz.info.

 
     
 
 
     
 
Wohnungsüberlassung

Täter von Partnergewalt – unabhängig davon, ob verheiratet oder nicht – können durch richterliche Anordnung aus der gemeinsamen Wohnung verwiesen werden. Voraussetzungen für die Wohnungsüberlassung an das Opfer sind:

  • Opfer und Täter führen zum Zeitpunkt der Tat dauerhaft einen gemeinsamen Haushalt.
  • Der Täter hat den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit des Opfers vorsätzlich verletzt.


Die verletzte oder bedrohte Person muss innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Wohnungsüberlassung schriftlich vom Täter verlangen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nach Ablauf der Frist ausgeschlossen.

Strengere Voraussetzungen gelten, wenn es nur zu einer Androhung von Gewalt kam. In schwerwiegenden Fällen kann die gemeinsam genutzte Wohnung dem Opfer überlassen werden, wenn zum Beispiel das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern gefährdet ist. Auch in diesem Fall gelten Fristen für die Wohnungsüberlassung.

Sofern die gewalttätige Person Eigentümer oder alleiniger Mieter der Wohnung ist, kann dem Opfer die Wohnung für höchstens sechs Monate zugewiesen werden. Findet das Opfer in dieser Zeit keine Ersatzwohnung, so kann das Gericht in bestimmten Fällen auf Antrag die Frist um maximal sechs weitere Monate verlängern.

Wenn das Opfer die gerichtliche Anordnung der Wohnungsüberlassung erreichen möchte, kann es selbst den Antrag stellen, oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ferner besteht die Möglichkeit, Hilfe bei Beratungsstellen für häusliche Gewalt oder dem WEISSEN RING zu erhalten.