Jedes Opfer einer Straftat hat das Recht auf anwaltliche Unterstützung, muss sich aber nicht anwaltlich vertreten lassen. Der Rechtsanwalt kann schon zu Beginn, bei allen Zeugenvernehmungen dabei sein. Außerdem ist er zur Anwesenheit während der Hauptverhandlung berechtigt und kann beispielsweise Fragen beanstanden und den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen. Die Kosten für einen Anwalt muss das Opfer grundsätzlich selbst tragen. Es gibt jedoch einige Fälle, in denen der Anwalt entweder auf Kosten der Staatskasse gestellt wird oder zumindest finanzielle Hilfe gewährt wird.
1. Wer als Zeuge vor Gericht vernommen wird, noch keinen Rechtsanwalt hat und seine Rechte und Interessen nicht wahrnehmen kann, kann für die Dauer der Zeugenvernehmung unter bestimmten Umständen einen Anwalt auf Kosten der Staatskasse erhalten.
2. Opfer eines besonders schweren Delikts, wie zum Beispiel eines Tötungsdelikts oder einer Sexualstraftat, erhalten auf Antrag, unabhängig von ihrer finanziellen Situation, einen Anwalt auf Kosten der Staatskasse.
3. Zur Nebenklage befugte Opfer, können Prozesskostenhilfe beantragen. Entscheidend hierfür ist, dass sie Opfer eines bestimmten Delikts geworden sind das zur Nebenklage berechtigt ist. Sie erhalten Prozesskostenhilfe, wenn Sie die Anwaltskosten aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gar nicht oder nur teilweise bezahlen können. Außerdem ist Voraussetzung, dass sie Ihre Interessen ohne anwaltlichen Beistand nicht ausreichend wahrnehmen können oder Ihnen dies nicht zuzumuten ist.