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Schadensersatz und Entschädigung vom Täter
![]() Verschiedene Ansprüche:Grundsätzlich ist der Täter gegenüber dem Opfer verpflichtet, den durch die Tat verursachten Schaden und gegebenenfalls möglicherweise auch Schmerzensgeld zu zahlen. Als Schadenersatz kann das Opfer verlangen, dass der Täter den Zustand wiederherstellt, der bestehen würde, wenn die Straftat nicht erfolgt wäre. Dies kann zum Beispiel die Reparaturkosten für eine beschädigte Sache, aber auch den Ersatz vom entgangenen Arbeitslohn oder entstandene Krankenhauskosten umfassen. Daneben kann ein Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld bestehen. Schmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung für körperlich oder seelische Verletzungen, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung. Die Höhe des Schmerzensgeldes legt das Gericht fest, soweit sich Opfer und Täter nicht über eine Summe einigen. Als ausländisches Opfer einer Straftat hat man Zugang zu den deutschen Zivilgerichten, um dort seinen Schadensersatzanspruch einzuklagen, der durch eine Straftat entstanden ist. Ebenso besteht die Möglichkeit, den Anspruch im Rahmen eines sogenannten Adhäsionsverfahrens vor dem Strafgericht geltend zu machen.
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Opferentschädigungsgesetz
![]() Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) sieht unter bestimmten Voraussetzungen umfangreiche Ansprüche für das Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs vor, das dadurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruchsberechtigt sind auch Opfer, die durch die rechtmäßige Abwehr eines solchen Angriffs verletzt werden oder die durch eine Straftat geschädigt werden, die gegen einen anderen gerichtet war. Die Leistungen für Taten im Inland ergeben sich aus dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und sind sehr umfangreich. Voraussetzung für einen Anspruch nach dem OEG
Grundsätzlich sieht das OEG vor, dass Strafanzeige erstattet wird. Stellt dies eine besondere Belastung für den Geschädigten dar, kann darauf verzichtet werden. Nähere Ausführungen dazu finden Sie im Vorblatt zum OEG-Antrag und auf der Seite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Leistungsberechtigte:Anspruch auf volle Leistungen haben grundsätzlich alle Geschädigte unabhängig von ihrer Nationalität oder ihrem Aufenthaltsstatus:
Ausländische Staatsangehörige sind rückwirkend ab dem 01.07.2018 Deutschen gleichgestellt. Hilfen durch das OEGDie Leistungen sind sehr vielfältig und werden in jedem Einzelfall durch die Versorgungsämter genau geprüft. Je nach Verletzung können die Leistungen sehr unterschiedlich sein. Folgende Unterstützungen sieht das OEG vor:
Ab dem 01.01.2021 besteht zudem ein Anspruch auf Behandlung in einer Traumaambulanz. Die aufgeführten Hilfen sind lediglich auszugsweise und stichpunktartig aufgeführt. Wichtig ist, dass man über dieses Gesetz wesentlich umfassendere Leistungen erhält als z.B. durch die Krankenkasse oder die Rentenversicherung. Das sollten Sie beachten:Steht der vorsätzliche, rechtswidrige, tätliche Angriff auf das Opfer im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung, ist die Berufsgenossenschaft vorrängig zuständig. Zusätzlich sollte sicherheitshalber jedoch gleichzeitig ein Antrag nach dem OEG gestellt werden. Die OEG-Antragstellung erfolgt beim örtlichen Versorgungsamt.
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Ergänzendes Hilfesystem
Das Ergänzende Hilfesystem unterstützt Betroffene, die als Kinder oder Jugendliche sexuelle Gewalt im familiären Bereich oder im institutionellen Bereich erleiden mussten. Was ist das Ergänzende Hilfesystem (EHS)? Das EHS richtet sich an Betroffene, die als Minderjährige im familiären Bereich oder in Institutionen, zum Beispiel in Einrichtungen der katholischen oder evangelischen Kirche, sexuellen Missbrauch oder sexualisierte Gewalt erfahren haben und noch heute unter den Folgewirkungen leiden. Dafür haben der Bund sowie einige Länder einen Hilfsfonds eingerichtet. Den Ausschlag dazu gab eine Empfehlung des 2010 von der Bundesregierung eingerichteten „Runden Tisches Sexueller Kindesmissbrauch“. Bei Anträgen im Institutionellen Bereich ist zu beachten, dass diese direkt von den verantwortlichen Institutionen selbst bewilligt und gezahlt werden. Institutionelle Anträge können aus diesem Grunde nur bearbeitet werden, soweit sich die betreffende Institution am Ergänzenden Hilfesystem beteiligt. Auf der Website des Fonds sexueller Missbrauch finden Sie eine aktuelle Übersicht über die am EHS beteiligten Institutionen. Betroffene können Sachleistungen im Wert von bis zu 10.000 Euro beantragen. Solche Leistungen können beispielsweise spezielle Therapien, Heil- und Hilfsmittel, Assistenzhunde, Selbstbehauptungskurse sowie Aus- und Weiterbildungen oder Umschulungen sein.
Leistungen aus dem Fonds sind für Betroffene gegenüber den gesetzlichen Leistungen nachrangig. Das heißt, dass die unterstützenden Maßnahmen des Fonds Sexueller Missbrauch grundsätzlich nur gewährt werden können, wenn der/die Antragsteller/in die gesetzlichen Hilfesysteme (wie Krankenversicherung, Unfallversicherung, Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz) zur Erlangung der gewünschten Hilfe in Anspruch genommen, aber keine bedarfsgerechten Hilfeleistungen daraus erhalten hat.
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Verkehrsopferhilfe
Die Verkehrsopferhilfe e.V. ist der Zusammenschluss der Haftpflichtversicherer, der im Falle der Unfallflucht, der Gewalttaten mittels eines KFZ sowie des Fahrens ohne Versicherungsschutz eintrittspflichtig ist. Die Regulierung nimmt nicht die Verkehrsopferhilfe als solche vor, sondern eines ihrer Mitgliedsunternehmen. Die Leistungen bestimmen sich nach den Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes.
Nicht versichertes Fahrzeug oder vorsätzliche Herbeiführung eines Unfalls Wird der Unfall durch ein nicht versichertes Fahrzeug oder vorsätzlich verursacht, ist der Verursacher bekannt. Es gibt aber keine Haftpflichtversicherungen, die eintrittspflichtig wäre. Diese fehlende Haftpflichtversicherung wird dann durch die Verkehrsopferhilfe ersetzt, so dass in diesen Fällen auch der PKW-Schaden erstattet wird. Sie ersetzt unter anderem Verdienstausfallschäden, Unterhaltsschäden, Beerdigungskosten, Sachschäden, wenn bei der Tat ein beträchtlicher Personenschaden entstanden ist, sowie weitere Kosten. Außerdem ist die Verkehrsopferhilfe seit dem 10.06.2021 neben dem Opferentschädigungsgesetz anwendbar, da dieses seit der Rechtsänderung nicht mehr ausgeschlossen ist.
Fahrerflucht In den sogenannten „Fahrerfluchtfällen“ werden, um eine übermäßige oder gar missbräuchliche Inanspruchnahme des Fonds zu vermeiden, Sachschäden an Kraftfahrzeugen nur erstattet, wenn gleichzeitig ein beträchtlicher Personenschaden entstanden ist.
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Opfer extremistischer oder terroristischer Übergriffe
![]() Übersicht Leistungsträger und Informationsstellen bei Terroranschlägen und anderen Großereignissen
1. Bundesamt für Justiz Der Deutsche Bundestag stellt finanzielle Mittel für Opfer extremistischer oder terroristischer Übergriffe in Form von Härteleistungen und Unterstützungsleistungen zur Verfügung.
Härteleistungen für Opfer terroristischer Straftaten Die Unterstützung greift bei Inlandstaten, kommt aber auch Bürgerinnen und Bürger zugute, die im Ausland Opfer eines terroristischen Anschlags geworden sind. Mit welchen Tatmitteln die Tat begangen wurde, spielt dabei keine Rolle. Die Härteleistung ist eine freiwillige Leistung des Staates, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Es handelt sich bei der Leistung um eine einmalige Kapitalleistung. Sie ist als Akt der Solidarität des Staates und seiner Bürgerinnen und Bürger mit den Betroffenen zu verstehen. Die Härteleistung wird für Körper- und Gesundheitsverletzungen als einmalige Kapitalleistung erbracht. Unterhaltsschäden und Nachteile beim beruflichen Fortkommen können bei der Bemessung der Härteleistung berücksichtigt werden. Für Sachschäden (z.B. ein bei einem Terroranschlag beschädigtes Mobiltelefon, zerstörte Fensterscheibe) kann keine Härteleistung gewährt werden.
Härteleistungen für Opfer extremistischer Übergriffe Auch die Härteleistung ist eine freiwillige Leistung des Staates, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Es handelt sich bei der Leistung um eine einmalige Kapitalleistung. Auch sie ist als Akt der Solidarität des Staates und seiner Bürgerinnen und Bürger mit den Betroffenen zu verstehen. Zugleich soll mit ihr ein deutliches Zeichen für die Ächtung derartiger Übergriffe gesetzt werden. Die Härteleistung wird für Körper- und Gesundheitsverletzungen sowie für Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (z.B. massive Beleidigungen und Bedrohung) als einmalige Kapitalleistung erbracht. Unterhaltschäden und Nachteile beim beruflichen Fortkommen können bei der Bemessung der Höhe der Härteleistung berücksichtigt werden. Für Sachschäden (z.B. ein bei einem Terroranschlag beschädigtes Mobiltelefon, zerstörte Fensterscheibe) kann keine Härteleistung gewährt werden.
Unterstützungsleistungen für durch terroristische und extremistische Taten wirtschaftlich Betroffene Zum 01.08.2020 wurde eine neue Hilfsform aus dem Bundeshaushalt verabschiedet, durch die im Einzelfall eine Unterstützungsleistung an selbstständig tätige Personen, kleine Unternehmen und in Einzelfällen auch andere Einrichtungen ausgezahlt werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die Betriebsstätte Tatort einer terroristischen oder extremistischen Tat geworden ist, die Menschen das Leben gekostet hat oder dies hätte tun können, und es der Billigkeit entspricht, dass die Bundesrepublik Deutschland eine solche Leistung erbringt. Die Unterstützungsleistung soll helfen, akute Liquiditätsengpässe wegen laufender oder durch die Tat entstehender Kosten zu überbrücken, wie z.B. Mieten oder Renovierungskosten. Die Richtlinie gilt rückwirkend ab dem 01.08.2018.
Antragstellung Der Antrag auf Gewährung von Härte- oder Unterstützungsleistungen wird an das Bundesamt für Justiz gerichtet. Antragsformulare und Merkblätter finden sie hier. Grundsätzlich gibt es keine Ausschlussfristen, Verjährungsfristen oder Ähnliches, innerhalb derer eine Härteleistung nach einem Antrag gewährt werden muss.Neben den unmittelbar Betroffenen und den Hinterbliebenen getöteter Opfer (Eltern, Kinder, Ehe- oder Lebenspartner sowie Geschwister) können auch Nothelfer entsprechend Anträge stellen (eine Ausnahme stellen jedoch Personen dar, die im Rahmen der Erfüllung dienst -oder arbeitsrechtlicher Pflichten beim Kampf gegen terroristische Straftaten geschädigt wurden (z.B. Polizei). Diese können keine Härteleistung erhalten).
Die Mitarbeiter des WEISSEN RINGS helfen Betroffenen auch hier bei der Antragstellung. Wenn Sie Fragen zur Antragstellung haben, können Sie sich auch gerne an die Ansprechpartner für Härteleistungen für Opfer terroristischer Straftat wenden:
Bundesamt für Justiz Härteleistungen 53094 Bonn
Telefon: +49 228 99 410 – 5288 Telefax: +49 228 410 -5050
E-Mail: opferhilfe@bfj.bund.de
2. Opferentschädigungsgesetz Opfer von Großereignissen können auch Ansprüche auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz geltend machen sowie einen Antrag auf Leistungen der Verkehrsopferhilfe stellen.
3. Gesetzliche Unfallversicherung Bei Gewalttaten am oder in Verbindung mit dem Arbeitsplatz ist in der Regel die Gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Sie sichert Leistungen bei Straftaten am Arbeitsplatz (z.B. einem Banküberfall) und bei Straftaten auf dem Weg zur oder von der Arbeit (sogenannte Wegeunfälle) ab. Diese stellen dann einen sogenannten „Arbeitsunfall“ im Sinne des Sozialgesetzbuch VII dar. Der Arbeitgeber meldet den „Arbeitsunfall“ an seine Berufsgenossenschaft (BG), eine eigene Meldung ist jedoch auch möglich. Erforderlich ist hier jedoch immer die sogenannte „Betriebsbezogenheit“. Diese ist z.B. nicht gegeben, wenn der Betroffene am Arbeitsplatz angegriffen wird und die Tat in keinem inneren Zusammenhang dazu steht. So etwa, wenn der Ehemann der Geliebten den Betroffenen an seinem Arbeitsplatz aufsucht und niederschlägt (aus rein privaten Gründen). Wird allerdings der Taxifahrer während seiner Schicht von einem ihm Fremden mit einem Messer angegriffen und verletzt, um die Tageseinnahmen zu rauben, so steht die Tat in Zusammenhang mit der Arbeit. Die „Betriebsbezogenheit“ wäre in diesem zweiten Beispielsfall gegeben. Betroffene erhalten z.B. Heilbehandlung, die Versorgung durch den Durchgangsarzt, Reha und Rente. Weitere Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind etwa das Verletztengeld (höher als das Krankengeld der Krankenkasse), die Rente für Verletzte, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) - länger als 26 Wochen - mindestens 20 % beträgt und Rentenleistungen für Hinterbliebene.
4. Die Gemeindeunfallversicherung Die Gemeindeunfallversicherung ist ebenfalls Teil der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Nothelfer (jemand, der einem anderen hilft, der angegriffen wird) steht unter den Schutz der Gemeindeunfallversicherung. Er erhält damit im Einzelfall die Leistungen Heilbehandlung und Reha, Verletztengeld und Rente der gesetzlichen Unfallversicherung. Zusätzlich kann er aber (anders als dies das OEG vorsieht) Schadensersatz für seinen Sachschaden erhalten, z.B. einen Schaden am PKW, falls der Täter diesen demoliert hat. Formulare finden hierzu Sie im Internet unter www.dguv.de
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Landesstiftungen
Nach dem OEG werden Sach- und Vermögensschäden nicht erstattet. Jedoch gibt es in einigen Bundesländern (zum Beispiel Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen) Landesstiftungen, die unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag finanzielle Hilfe, auch für Sachschäden oder Schmerzensgeld leisten. |
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Rechte von Opfern, die nicht in Deutschland leben
![]() Rechte im Strafverfahren: Rechte auf staatliche Entschädigung:
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