Nach oben Site Map Verlassen
Das Strafverfahren

Es ist völlig normal, dass die Beteiligung an einem Strafprozess mit vielen Unsicherheiten und Ängsten verbunden ist. Als Betroffener einer Straftat möchte man wissen, was einen erwartet und wie man sich verhalten soll.

In den folgenden Kapiteln finden Sie eine übersichtliche Beschreibung des deutschen Strafverfahrens und der handelnden Personen. Sie bekommen Informationen zur Tätigkeit der Staatsanwaltschaft, zum Lauf der Ermittlungen und zur Gerichtsverhandlung.

Falls Sie weitere Informationen zum Strafverfahren benötigen, kontaktieren Sie bitte das Opfertelefon des Weissen Rings unter der in Deutschland kostenfreien Nummer 116 006.

Bitte beachten Sie, dass es für jugendliche Straftäter teilweise besondere Vorschriften gibt, die hier nicht dargestellt werden.

 
 
Die Straftat
Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt, was nach deutschem Recht strafbar ist. Der Täter muss den gesetzlichen Tatbestand verwirklichen und dabei rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben. Rechtswidrig
...
Anzeige und Strafantrag
An wen kann ich mich als Opfer einer Straftat wenden? Jeder kann Anzeige bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht erstatten, wenn er von einer begangenen Straftat erfahren hat.
...
Das Ermittlungsverfahren
Was geschieht, nachdem ich eine Anzeige erstattet habe? Haben die Strafverfolgungsbehörden von dem Verdacht einer Straftat erfahren, beginnt das Ermittlungsverfahren. Das Ermittlungsverfahren leitet
...
Die Rolle des Opfers im Ermittlungsverfahren
Als Opfer ist man ein wichtiger Zeuge im Verfahren und wird deshalb bereits im Ermittlungsverfahren vernommen, um die nötigen Beweise zu sichern. Diese Vernehmung erfolgt entweder durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsrichter bei Gericht. Wird man als Zeuge geladen und wurde die Ladung von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben, ist man verpflichtet zu erscheinen, ansonsten droht ein Ordnungsgeld oder eine polizeiliche Vorführung. Man ist verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. In bestimmten Fällen gibt es jedoch das Zeugnisverweigerungsrecht oder das Auskunftsverweigerungsrecht. Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht, wenn man mit dem Beschuldigten verlobt oder verheiratet ist oder war, verschwägert oder in bestimmter Weise verwandt ist. Es besteht auch, wenn man mit ihm in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt oder gelebt hat. Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht außerdem, wenn man einer beruflichen Schweigepflicht unterliegt, die zur Verschwiegenheit verpflichtet (z.B. Arzt, Seelsorger, Psychologe). Ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht, wenn eine Aussage den Zeugen selbst oder einen seiner Angehörigen in die Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Vor jeder Vernehmung wird man als Zeuge über seine Rechte und Pflichten belehrt.  
...
Ihre Rechte als Opfer im Ermittlungsverfahren
Recht auf frühzeitige, regelmäßig schriftliche Information in einer verständlichen Sprache über Ihre Rechte im Strafverfahren: auf Antrag, Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens zu erhalten auf Antrag, Mitteilung über Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung sowie der gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen zu erhalten auf Antrag, Mitteilung über den Ausgang des Gerichtsverfahrens zu erhalten eine Tat anzuzeigen oder einen Strafantrag zu stellen die Nebenklage zu beantragen die Beiordnung als Opferanwalt oder Prozesskostenhilfe zu beantragen einen Antrag auf einen Dolmetscher und Übersetzungen i, Strafverfahren zu stellen einen Antrag zu stellen um Schadensersatz- oder Schmerzensgeldforderungen innerhalb des Strafverfahrens geltend zu machen einen Antrag auf Zeugengelderstattung zu stellen an einem Täter-Opfer-Ausgleich teilzunehmen. dass Ihnen persönliche Fragen nur gestellt werden dürfen, wenn es unerlässlich ist dass der Angeklagte während Ihrer Vernehmung aus dem Sitzungsaal entfernt werden kann oder eine Videovernehmung möglich ist dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann während Ihrer Vernehmung dass es für minderjährige Opfer die Möglichkeit gibt, die Vernehmung auf Video aufzunehmen, das das dann in der Hauptverhandlung vorgespielt wird. dass minderjährige Opfer grundsätzlich nur durch den Richter befragt werden auf Antrag, Information darüber ob der Verurteilte ein Kontaktverbot erteilt worden ist auf Antrag, ob freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Täter angeordnet sind, oder beendet werden auf Antrag, ob dem Täter Hafturlaub oder Vollzugslockerungen gewährt wurden auf Antrag, ob der Täter aus der Haft geflohen ist und welche Maßnahmen zu Ihren Schutz getroffen wurden     Recht auf frühzeitige, möglichst schriftliche Information in verständlicher Sprache über folgende Rechte außerhalb des Strafverfahrens:   Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche in einem Zivilverfahren geltend zu machen und bei Vorlage der Voraussetzungen dafür Prozesskostenhilfe zu beantragen einen Gewaltschutzantrag zu stellen einen Antrag nach dem Sozialen Entschädigungsrecht (SER) zu stellen Entschädigungsansprüche aus Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der Länder geltend machen Unterstützung durch Opferhilfeeinrichtungen zu erhalten Rechte bei einer polizeilichen Vernehmung als Zeuge: Recht auf Belehrung über Rechte und Pflichten Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson Möglichkeit eines anwaltlichen Beistands Zeugnisverweigerungsrecht und Auskunftsverweigerungsrecht Bei Bedarf Unterstützung durch einen Dolmetscher     Recht auf frühzeitige, regelmäßig schriftliche Information in verständlicher Sprache auf Ihre Rechte als Nebenkläger:     bereits im Ermittlungsverfahren einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Anwesenheitsrecht während der gesamten Hauptverhandlung Anwesenheitsrecht Ihres Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung die Beiordnung eines Opferanwalts oder Prozesskostenhilfe zu beantragen     Akteneinsicht: Mit Hilfe eines Rechtsanwalts kann jedes Opfer die Akteneinsicht oder -auskunft beantragen, sofern ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann. Bestimmte Opfer können Akteineinsicht nehmen ohne ein berechtigtes Interesse darzulegen. Näheres hierzu finden sie unter dem Stichwort Nebenklage. Die Akteneinsicht wird abgelehnt, wenn schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt werden, wenn hierdurch der Untersuchungszweck (auch der eines anderen Strafverfahrens) gefährdet oder das Verfahren erheblich verzögert würde. Wird die Akteneinsicht versagt, muss dies durch einen Bescheid mitgeteilt werden.     Die Staatsanwaltschaft oder der Richter können auch ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes dem Opfer auf Antrag Auskünfte aus den Strafakten erteilen oder Abschriften aushändigen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wurde. Wichtig ist in jedem Fall, dass die dadurch erlangten Informationen nur zu dem Zweck benutzt werden dürfen, für den die Einsicht gewährt wurde.
...
Nebenklage
Eine Nebenklage gibt dem Verletzten die Möglichkeit, mit besonderen Rechten am Ermittlungs- und Strafverfahren teilzunehmen. Dazu muss eine sogenannte Nebenklagebefugnis bestehen. In welchen Fällen
...
Opferanwalt für Nebenkläger
Bei bestimmten Straftaten muss dem Opfer alleine auf seinen Antrag hin ein Anwalt für das ganze Verfahren beigeordnet werden. Dies gilt unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Opfers. Der Opferanwalt steht dem Opfer bereits bei den Vernehmungen durch die Polizei zur Seite. Der Staat übernimmt in diesem Fall die gesetzlichen Gebühren. Ein solcher Opferanwalt für Nebenkläger kommt beispielsweise in Betracht bei: Mord und Totschlag Schwere Sexualstraftaten Menschenhandel Bestimmten Taten wie etwa schwere Körperverletzung, Raub und Erpressung, die eine schwere körperliche und seelische Schädigung des Opfers ausgelöst haben oder voraussichtlich auslösen werden Bei Minderjährigen, die bestimmten schweren Straftaten zum Opfer gefallen sind Bei Personen, die bestimmten schweren Taten zum Opfer gefallen sind und ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen können Beim Tod des Opfers steht auch den nahen Angehörigen ein solcher Anspruch zu
...
Prozesskostenhilfe
Wenn kein Opferanwalt beigeordnet werden kann, kann der Verletzte Prozesskostenhilfe beantragen. Diese Möglichkeit besteht, wenn die Berechtigung zur Nebenklage besteht und der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder wenn es dem Verletzten nicht zuzumuten ist Voraussetzung ist außerdem, dass der Verletzte die Kosten nach eigenen nach eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. Dies ist auch der Fall, wenn er die Kosten nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird bei dem zuständigen Gericht gestellt. Dabei ist auch die persönliche und finanzielle Situation offenzulegen. Bei einer positiven Entscheidung des Gerichtes gehen die Anwaltskosten entweder vollständig zu Lasten der Staatskasse oder sind in Monatsraten vom Nebenkläger zurückzuzahlen. Den Antrag hierzu finden Sie unter Formulare und Dokumente
...
Ermittlungen abgeschlossen: Was macht die Staatsanwaltschaft?
Was geschieht nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens? Am Ende des Ermittlungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft verschiedene Möglichkeiten. Sie kann Anklage erheben oder das Verfahren einstellen
...
Verfahrenseinstellung
Einstellung bei fehlendem hinreichenden Tatverdacht: Das Verfahren wird eingestellt, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt hat. Das ist der Fall, wenn die Ermittlungen gezeigt haben, dass der Verdächtige die angelastete Tat nicht begangen hat oder der Verdacht wegen Mangels an Beweisen nicht bestätigt werden kann. Möglich ist aber auch, dass eine Strafverfolgung aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist (Verjährung, fehlender Strafantrag).   Einstellung bei mehreren Taten:   Das Verfahren kann auch eingestellt werden, wenn der Täter wegen einer anderen Straftat bereits zu einer Strafe oder einer sogenannten Maßregel der Besserung und Sicherung verurteilt wurde und die in Aussicht stehende Strafe daneben nicht mehr ins Gewicht fallen würde. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein Täter mehrere schwere Raubüberfälle begangen hat und dabei an einem Tatort eine einfache Sachbeschädigung begangen hat.   Einstellung ohne Auflagen:   Eine Einstellung ohne Auflagen kommt in Betracht, wenn dem Beschuldigten nur „geringe Schuld” zukommt. Dies ist der Fall, wenn er weniger kriminelle Energie einsetzte oder einen geringeren Schaden verursacht hat als bei vergleichbaren Vergehen typisch ist. Außerdem darf kein öffentliches Interesse an einer weiteren Strafverfolgung bestehen. Eine derartige Einstellung kann durch die Staatsanwaltschaft erfolgen oder durch das Gericht. Ist die Klage bereits erhoben, kann das Gericht in jedem Verfahrensabschnitt eine Einstellung ohne Auflagen anordnen.   Einstellung mit Auflagen:   Das Verfahren kann vorläufig eingestellt und dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen (zum Beispiel Antiaggressionstraining oder Zahlung von Geldauflagen) erteilt werden. Typische Fälle dafür sind Eigentums- und Vermögensdelikte oder leichte Verkehrsstraftaten. Wenn der Beschuldigte die Auflagen oder Weisungen nicht erfüllt, wird Anklage erhoben beziehungsweise das Verfahren weitergeführt. Sind alle Auflagen und Weisungen vollumfänglich erfüllt wird das Verfahren endgültig eingestellt.     Welche Folgen hat eine Einstellung? Wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren ohne Auflagen eingestellt hat, kann sie es wieder eröffnen. Wenn das Gericht das Verfahren eingestellt hat, kann nur dann ein Verfahren wiedereröffnet werden, wenn neue Beweise oder Tatsachen aufgetaucht sind. Wenn das Verfahren nur unter Auflagen oder Weisungen eingestellt wurde und diese Auflagen oder Weisungen (zum Beispiel keine Teilnahme am Antiaggressionstraining oder keine Zahlung der Geldauflage) nicht erfüllt werden, kann die Straftat weiter verfolgt werden.     Die Einstellung des Verfahrens erfolgt durch Beschluss.   Kann eine Einstellung auch noch nach Erhebung der Anklage durchgeführt werden? Das Gericht kann jederzeit das Verfahren einstellen, also auch dann, wenn bereits die Hauptverhandlung begonnen hat.   Rechte bei der Einstellung des Verfahrens wenn sich der Verdacht nicht bestätigt hat. Werde ich als Opfer gefragt, ob ich der Einstellung zustimme, oder kann ich mich dagegen wehren? Die Einstellung des Verfahrens nach den eben beschriebenen Gründen ist unabhängig von der Zustimmung des Opfers. Allerdings sollen dabei die Opferinteressen berücksichtigt werden. Was kann ich als Opfer in diesen Fällen gegen eine Einstellung des Verfahrens tun? Erfolgt die Einstellung, weil sich der Verdacht gegen den Täter nicht bestätigt hat, muss die Entscheidung begründet werden und dem Beschuldigten sowie Anzeigeerstatter, mitgeteilt werden. Wenn das Opfer selbst den Antrag gestellt hat, muss es darüber belehrt werden, dass die Verfahrenseinstellung mit einer Beschwerde angefochten werden kann.   Diese sogenannte Einstellungsbeschwerde muss innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Einstellungsbenachrichtigung erhoben werden. Dazu muss eine schriftliche Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, in der anzugeben ist, warum die Einstellung fehlerhaft erfolgt ist. Die Beschwerde kann allein oder mithilfe eines Rechtsanwalts eingereicht werden. Der Staatsanwalt prüft die Beschwerde. Wenn er die Beschwerde für nicht gerechtfertigt hält, legt er sie dem Generalstaatsanwalt vor. Dieser kann die Einstellung des Verfahrens zurücknehmen oder sogar selbst Anklage vor Gericht erheben. Falls die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerde ablehnen, gibt es in manchen Fällen die Möglichkeit des Klageerzwingungsverfahrens. Für dieses Verfahren gibt es besondere Fristen und Formvorschriften. Eine weitere Möglichkeit trotz einer Einstellung der Staatsanwaltschaft eine Hauptverhandlung zu erreichen ist die Privatklage. Diese Klage ist aber nur bei bestimmten Delikten zulässig wie dem Hausfriedensbruch, der Beleidigung, einer einfachen oder fahrlässigen Körperverletzung oder einer Sachbeschädigung.  
...
Besondere Verfahrensarten
Es gibt besondere Verfahrensarten, die auf den folgenden Seiten näher erläutert werden: Klageerzwingungsverfahren Privatklage Strafbefehlsverfahren   Klageerzwingungsverfahren Hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt und ist die Beschwerde erfolglos, kann bei bestimmten Delikten innerhalb eines Monats beim zuständigen Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragt werden (Klageerzwingungsverfahren). Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein und die Tatsachen enthalten, die die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen und Beweismittel angeben. Wer Erfolg im Klageerzwingungsverfahren hatte, darf Nebenklage erheben. Sofern die Klage erfolglos ist, muss das Opfer die Kosten tragen.   Privatklage Die Privatklage kommt bei bestimmten leichten Delikten in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren aufgrund fehlenden öffentlichen Interesses (keine Bedeutung für die Allgemeinheit) einstellt und das Opfer auf den Privatklageweg verwiesen hat. In manchen Fällen setzt die Privatklage allerdings voraus, dass zuvor ein Versöhnungsversuch vor einer sogenannten Vergleichsbehörde (Schiedsmann oder Gemeinde) durchgeführt wurde. Deshalb gelten im Wesentlichen die allgemeinen Verfahrensvorschriften. Um Privatklage zu erheben, muss ein Antrag bei Gericht in Form einer Anklageschrift gestellt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gegeben werden. Außerdem sind die Gerichtskosten vorzulegen. Ein Anwalt ist dazu nicht notwendig, allerdings hilfreich für die Formulierung des Antrags sowie für die Wahrnehmung der Rechte des Privatklägers. Kommt es zu einer Privatklage, ist der Privatkläger letztendlich in der Position, die sonst der Staatsanwalt hat. Eine Einschränkung besteht jedoch darin, dass Akteneinsicht nur mithilfe eines Anwalts möglich ist. Eine Privatklage wird vor dem Strafrichter durchgeführt, das Gericht hat nur eine beschränkte Aufklärungspflicht. Das Gericht kann das Verfahren allerdings in jeder Verfahrenslage wegen geringer Schuld einstellen. Auch der Privatkläger kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens jederzeit die Privatklage zurücknehmen. Sobald der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, ist dies jedoch nur noch mit dessen Einverständnis möglich. Außerdem kann der Privatkläger Rechtsmittel einlegen. ACHTUNG: bei der Privatklage können Kosten entstehen. Ist die Privatklage erfolglos, muss das Opfer auch die Kosten des Beschuldigten tragen!   Strafbefehlsverfahren Das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren, bei dem eine rechtskräftige Verurteilung ohne Hauptverhandlung stattfinden kann. Dieses Verfahren ist nur möglich, wenn eine geringe Strafe erwartet wird und das Amtsgericht zuständig ist. Zu dem Verfahren kommt es, wenn der Staatsanwalt am Ende des Ermittlungsverfahrens ein Strafbefehl beantragt. Dieser wird dem Beschuldigten zugestellt. Legt der Beschuldigte gegen den Strafbefehl Einspruch ein, wird eine Hauptverhandlung durchgeführt.    
...
Was passiert, wenn eine Anklage erhoben wird?
Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, dann beginnt das Verfahren vor dem Gericht. Zunächst prüft das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht wurde, folgende Fragen: Wurde Anklage bei dem tatsächlich zuständigen Gericht erhoben? Wurden die notwendigen Formalien der Anklageschrift gewahrt? Ist die Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich? Dieses Stadium nennt man Zwischenverfahren. Anschließend beginnt das Hauptverfahren.   Amtsgericht Es gibt drei unterschiedliche Besetzungen beim Amtsgericht. Strafrichter: Der Strafrichter entscheidet allein, wenn ein Strafmaß von nicht mehr als zwei Jahren zu erwarten ist oder eine Privatklage vorliegt. Schöffengericht: Das Schöffengericht ist zuständig, wenn ein Strafmaß zwischen zwei und vier Jahren zu erwarten ist. Erweitertes Schöffengericht: Wenn eigentlich das Schöffengericht zuständig ist, der Staatsanwalt aber einen Antrag auf die Hinzuziehung eines weiteren Richters beantragt, dann ist das erweiterte Schöffengericht zuständig. Landgericht Es gibt zwei unterschiedliche Besetzungen beim Landgericht. Große Strafkammer: Die große Strafkammer ist zuständig, wenn eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist. Außerdem kann der Staatsanwalt bei Fällen, die eigentlich vor dem Amtsgericht verhandelt werden sollen, Anklage bei der großen Strafkammer erheben. Mögliche Gründe hierfür sind die besondere Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, der besondere Umfang oder die besondere Bedeutung des Falles. Schwurgericht: Das Schwurgericht ist zuständig, wenn eine Straftat verhandelt wird, die in einem besonderen Katalog im Gerichtsverfassungsgesetz aufgeführt wird. Das sind die sogenannten Kapitalverbrechen wie zum Beispiel Mord, Totschlag, Raub mit Todesfolge, Körperverletzungen mit Todesfolgen oder sexueller Missbrauch mit Todesfolge. Oberlandesgericht Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts hängt von einem Katalog von bestimmten Straftaten ab. Das sind insbesondere Staatsschutzdelikte.   Kann ich mich als Opfer am Verfahren beteiligen? Als Verletzter einer Straftat ist man zunächst als Zeuge am Verfahren beteiligt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch die Möglichkeit Nebenklage zu erheben und damit eine aktive Rolle im Prozess einzunehmen. Man kann während des gesamten Strafverfahrens als Nebenkläger beitreten, sinnvoll ist allerdings eine möglichst frühe Beteiligung. Als Nebenkläger wird man zum Beteiligten im Strafverfahren und hat mehr Rechte als ein normaler Zeuge. Man muss keinen Anwalt beauftragen. Zur Wahrnehmung seiner Nebenklagerechte ist es jedoch hilfreich, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, der einen bei der Wahrnehmung seiner Rechte unterstützt.
...
Die Gerichtsverhandlung
Was geschieht nach der Erhebung einer Anklage? Kommt das Gericht bei Überprüfung der Anklageschrift zu dem Ergebnis, dass ein Hauptverfahren durchgeführt werden soll, wird ein Termin für die
...
Im Gerichtssaal
Wie sieht es in einem Gerichtssaal aus? Im Gerichtssaal sitzen die Richter und gegebenenfalls auch die Schöffen. Daneben sitzt ein Protokollführer, der das Protokoll über die Verhandlung führt. Außerdem ist immer ein Staatsanwalt anwesend. Sofern ein Sachverständiger am Verfahren beteiligt ist, sitzt er auf der Seite des Staatsanwalts. Gegenüber der Staatsanwaltschaft sitzen der Angeklagte und sein Verteidiger, gegebenenfalls ein Dolmetscher. Wenn der Verletzte als Nebenkläger auftritt, darf er (und sein Rechtsanwalt) während der gesamten Verhandlung anwesend sein und sitzt auf der Seite des Staatsanwalts. Wenn der Nebenkläger einen Dolmetscher benötigt, sitz dieser neben ihm. Ist die Verhandlung öffentlich, können außerdem noch Zuschauer im hinteren Bereich des Sitzungssaals platznehmen. Die Zeugen befinden sich während der Vernehmung in der Mitte des Raumes. Vor ihrer Vernehmung müssen sie außerhalb des Gerichtssaals warten. Nach der Vernehmung dürfen sie im Zuschauerraum Platz nehmen.
...
Welche Pflichten habe ich, wenn ich als Zeuge vor Gericht geladen bin?
Wer als Zeuge vor Gericht geladen ist, muss auch erscheinen. Ansonsten können ihm die Kosten auferlegt werden, die er durch sein Fernbleiben verursacht hat. Außerdem kann ein Ordnungsgeld verhängt werden und bei Nichtzahlung droht eine Ordnungshaft. Das Gericht kann fehlende Zeugen auch zwangsweise vorführen lassen. Vor Gericht ist man grundsätzlich verpflichtet, seine Personalien anzugeben. In bestimmten Fällen gibt es Ausnahmen. Außerdem muss man vollständig und wahrheitsgemäß aussagen, es sei denn man kann sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht oder ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Entschließt man sich trotz Zeugnisverweigerungsrecht oder Auskunftsverweigerungsrecht zur Aussage, unterliegt diese der Wahrheitspflicht. Mit einer Falschaussage macht man sich strafbar!
...
Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz im Strafverfahren
Als Opfer einer Straftat haben Sie die Möglichkeit, Ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz im Strafverfahren geltend zu machen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen Ausgleich durch den Täter zu erlangen.   Adhäsionsverfahren   Als Verletzter müsste man seine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld normalerweise vor dem Zivilgericht durch eine eigene Klage geltend machen. In diesem Fall trägt das Opfer die Kosten für die Klage zunächst selbst. Eventuell übernimmt eine Rechtsschutzversicherung diese Kosten. Eine Geltendmachung ist aber auch innerhalb des Strafverfahrens – im Rahmen des sogenannten Adhäsionsverfahrens – möglich. In diesem Fall kann das Opfer im Strafverfahren seinen zivilrechtlichen Anspruch geltend machen. Dies ist möglich durch: einen schriftlichen Antrag bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht, einen mündlichen Antrag bei Gericht, oder einen mündlichen Antrag in der Hauptverhandlung. Der Adhäsionskläger muss zudem angeben, was er vom Angeklagten erhalten möchte und warum. Das Strafgericht muss jedoch im Gegensatz zum Zivilgericht alle Umstände ermitteln, die für den geltend gemachten Anspruch von Bedeutung sind. Man muss nicht alle Beweismittel benennen können. War der Täter zur Tatzeit minderjährig, ist ein Adhäsionsverfahren allerdings ausgeschlossen.   Die Vorteile eines Adhäsionsverfahrens sind: keine Belastung durch ein weiteres zivilrechtliches Verfahren, kein Anwaltszwang, es ist kein Prozesskostenvorschuss notwendig. Anders als im Zivilprozess ist der Adhäsionskläger Zeuge in eigener Sache und nicht Partei. Soweit nur Schadensersatz verlangt wird, steht die Durchführung des Adhäsionsverfahrens im Ermessen des Gerichtes. Das Gericht kann in diesem Fall das Adhäsionsverfahren ablehnen, wenn es der Meinung ist, dass das Strafverfahren dadurch verzögert wird. Das Gericht muss aber über ein beantragtes Schmerzensgeld entscheiden. Hier darf von einer Entscheidung nur abgesehen werden, wenn der Antrag unzulässig (z.B. zu spät) oder unbegründet ist. Bei einer Schmerzensgeldforderung muss kein konkreter Betrag angegeben werden. Als Adhäsionskläger kann man an der Verhandlung teilnehmen und sich auch durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies ist aber nicht zwingend notwendig für die Durchführung des Verfahrens. Der Adhäsionskläger hat das Recht, vom Gericht angehört zu werden und für das Verfahren erforderliche Fragen und Anträge zu stellen. Je nach den Ergebnissen kann das Gericht dem Opfer den Ersatz des Schadens ganz oder nur teilweise zusprechen. Außerdem besteht auch die Möglichkeit, dass das Gericht ein sogenanntes „Grundurteil” fällt. Darin wird lediglich festgelegt, dass eine Verletzung stattgefunden hat und der Täter zum Schadenersatz verpflichtet ist. In einem gesonderten Verfahren vor dem Zivilgericht muss dann entschieden werden in welcher Höhe Schadensersatz geleistet werden muss. Gegen den zivilrechtlichen Teil des Urteils hat nur der Angeklagte das Recht, Rechtsmittel einzulegen. Auch hierfür sind die Strafgerichte zuständig. Beim Adhäsionsverfahren können Kosten entstehen. Man kann einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen oder sich bei seiner Rechtsschutzversicherung informieren, ob diese für die Kosten aufkommt. Je nach Ausgang des Verfahrens kann es sein, dass man auch die Kosten des Täters tragen muss. Generell besteht im Adhäsionsverfahren ein Kostenrisiko, wenn der Täter nicht zahlungsfähig ist. Im Adhäsionsverfahren kann das Opfer sich mit dem Täter auch über eine bestimmte Summe einigen und einen sogenannten Vergleich abschließen.   Wiedergutmachung   Der Richter kann den Täter auch verpflichten, den beim Opfer entstandenen Schaden wiedergutmachen. Dies ist insbesondere bei jugendlichen Tätern möglich. Diese können zu einer Wiedergutmachungsauflage oder -weisung des zivilrechtlichen Schadens verurteilt werden.   Normalerweise unterbreitet das Gericht einen Vorschlag für einen Vergleich, wenn Opfer und Täter dies beantragen. Der Vergleich ist als zivilrechtlicher Titel durchsetzbar (vollstreckbar).     Täter-Opfer-Ausgleich   Eine weitere Möglichkeit bietet der sogenannte Täter-Opfer-Ausgleich (TOA), der jedoch nicht zwingend in der Zahlung einer Geldsumme als Ausgleich für die zivilrechtlichen Ansprüche besteht. Der TOA findet nicht vor Gericht, sondern vor einer unparteiischen Schlichtungsstelle statt. Im Mittelpunkt steht ein Ausgleichsgespräch, bei dem der Verletzte verschiedene „Ausgleichsleistungen” mit dem Täter vereinbaren kann. Möglich ist die Vereinbarung einer Geldzahlung, ebenso auch eine Entschuldigung oder ein andere Geste zum Ausgleich der erlittenen Straftat. Der TOA setzt die Freiwilligkeit des Opfers und des Täters voraus. Der Ausgleich kann nicht gegen den Willen des Opfers durchgeführt werden. Ist man als Verletzter einer Straftat nicht zu einem TOA bereit, dann darf auch kein TOA durchgeführt werden. Sollte man sich als Verletzter aber dafür entscheiden, darf man auch hier eine Begleitperson mitbringen. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen während des gesamten Verfahrens einen TOA anstreben. Für das Opfer kann der Vorteil eines TOA darin bestehen, dass Ausgleichszahlungen oder Schmerzensgeld schneller zu erhalten sind, die über den zivilrechtlichen Weg nur mühsam zu erlangen sind. Gleichzeitig kann ein Zusammentreffen mit dem Täter außerhalb des Gerichts eine bessere Gesprächsebene bieten. Opfer haben die Möglichkeit, dem Täter das Unrecht aufzuzeigen und die Folgen der Tat zu schildern. Für den Täter kommt eine Strafmilderung und unter Umständen sogar ein Absehen von der Strafe in Betracht. Bei leichteren Straftaten kann das Verfahren auch mit der Auflage eingestellt werden, für das Opfer eine bestimmte Geldleistung zu erbringen. Um die Ersatzansprüche des Opfers gegen den Täter zu sichern, sind staatliche Ansprüche auf Geldstrafen und Gerichtskosten nachrangig. Erst wenn die Ansprüche des Opfers gegen den Täter erfüllt wurden, ist es möglich staatliche Ansprüche gegen den Täter durchzusetzen. Erst wenn der Täter die Ersatzansprüche des Opfers erfüllt hat, beginnt er mit der Zahlung der Geldstrafen und Gerichtskosten.
...
Grundsätze der Hauptverhandlung
Für die strafrechtliche Hauptverhandlung gelten mehrere Grundsätze. Diese prägen den Verlauf und die Art und Weise der Verhandlung. Sie gewährleisten, dass das Hauptverfahren einem Rechtsstaat angemessen ist.   Unmittelbarkeit:   Das Gericht muss sich selbst ein direktes Bild von dem Geschehen machen, um sich ein Urteil bilden zu können. Das heißt: Der Richter muss die ganze Zeit während der Hauptverhandlung anwesend sein. Außerdem sollen immer die tatnächsten Beweismittel herangezogen werden. Das bedeutet: Statt lediglich ein früheres Protokoll über eine Zeugenaussage zu verlesen, muss der Zeuge vorrangig direkt vor Gericht aussagen.   Mündlichkeit:   Um das Strafverfahren zu kontrollieren und nachvollziehbar zu machen, muss der gesamte Prozess in der Hauptverhandlung mündlich durchgeführt werden. Das bedeutet: Grundsätzlich müssen alle Zeugen mündlich vor Gericht aussagen und alle Schriftstücke müssen vorgelesen werden.   Öffentlichkeit:   Der Öffentlichkeitsgrundsatz besagt, dass eine Hauptverhandlung grundsätzlich für jedermann zugänglich ist. Auch interessierte Bürger und die Presse dürfen an einer Verhandlung teilnehmen. Zum Schutz der Beteiligten, auch der Zeugen, kann der Öffentlichkeitsgrundsatz aber eingeschränkt werden.   In dubio pro reo:   Der Grundsatz „in dubio pro reo” heißt übersetzt: „Im Zweifel für den Angeklagten”. Das Gericht handelt nach diesem Grundsatz. Es gilt für jeden Beschuldigten zunächst die Unschuldsvermutung, bis die Schuld zweifelsfrei bewiesen werden konnte.   Fair Trial:   Jedes Verfahren muss fair und rechtsstaatlich ablaufen. Das besagt der Grundsatz des fair-trial (faires Verfahren).   Anspruch auf den gesetzlichen Richter:   Dieser Grundsatz besagt, dass der Staat bereits im Vorfeld festlegen muss, welcher Richter für welches Verfahren zuständig sein wird, ohne zu wissen, um welchen konkreten Fall es sich dabei handeln wird.   Anspruch auf rechtliches Gehör:   Der Beschuldigte hat das Recht, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und Anträge im Verfahren zu stellen.
...
Hauptverhandlungstermin
Opfer einer Straftat werden in der Regel als Zeuge zur Hauptverhandlung geladen und damit über den Termin der Hauptverhandlung informiert. Sollte der Verletzte einer Straftat ausnahmsweise nicht als Zeuge geladen sein, dann wird er auch auf Antrag über den Termin der Hauptverhandlung in Kenntnis gesetzt. Er kann diesen Antrag schon bei der Anzeigeerstattung, aber auch bei einer Vernehmung oder per Schreiben an die Staatsanwaltschaft stellen. Mit folgendem Grund: Wer nicht als Zeuge zur Hauptverhandlung geladen ist, ist immer noch Teil der Öffentlichkeit und damit wie jedermann zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Dies gilt für das Opfer einer Straftat selbst im Verfahren gegen einen Minderjährigen, obwohl diese Verhandlungen normalerweise nicht öffentlich sind. Opfer die zur Nebenklage berechtigt sind, haben weitergehende Rechte.
...
Ihre Ladung zur Hauptverhandlung
Lesen Sie sich die Ladung genau durch, hier einige Tipps: Es ist ratsam rechtzeitig zu Gericht zu kommen, wenn Sie zu einem Termin geladen sind, da es bei Sicherheitskontrollen zu Verzögerungen kommen kann. Bringen Sie keine spitzen Gegenstände oder Flüssigkeiten mit, andernfalls müssen Sie solche bei der Sicherheitskontrolle des Eingangsbereiches abgeben. Es gelten ähnliche Regeln wie am Flughafen. Die Hauptverhandlung beginnt damit, dass die Sache aufgerufen wird. Der Richter stellt fest, ob alle Personen die geladen sind, auch erschienen sind. Danach müssen alle Zeugen den Gerichtssaal verlassen. Warten Sie vor dem Gerichtssaal, bis Sie vom Richter aufgerufen werden. Wenn Sie Angst haben, auf die Beschuldigte/den Beschuldigten zu treffen, kontaktieren Sie rechtzeitig eine Opferhilfeorganisation, zum Beispiel: den WEISSEN RING. Eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter kann Sie begleiten und mit Ihnen an einem Ort warten, wo Sie vor einer Begegnung mit der Beschuldigten/dem Beschuldigten sicher sind Es kommt häufig vor, dass eine Verhandlung verspätet beginnt. Rechnen Sie mit Wartezeiten und bringen Sie eine Person Ihres Vertrauens mit, die Sie währenddessen unterstützen kann.
...
Ihre Rechte als Opfer in der Hauptverandlung
Recht auf Schutz und Rücksichtnahme Das Gericht muss auf Ihre Rechte und Interessen angemessen Rücksicht nehmen. Bei jeder Befragung sind Ihre persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit es die Wahrheitsfindung erlaubt. Recht auf Unterstützung Als Opfer darf man zur eigenen Unterstützung einen Anwalt oder eine Vertrauensperson zur Vernehmung in der Hauptverhandlung mitnehmen. Recht auf Schutz der Privatsphäre Eine direkte Gegenüberstellung mit dem Angeklagten kann in absoluten Ausnahmefällen vermieden werden durch eine gleichzeitige Videoübertragung, die Aufzeichnung Ihrer Vernehmung vor der Hauptverhandlung oder das Entfernen des Angeklagten aus dem Gerichtsaal. In schwerwiegenden Ausnahmesituationen kann eine Aussage vor Gericht vermieden werden und durch eine Videovernehmung oder das Verlesen eines früheren Protokolls ersetzt werden. Es besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit ohne Angabe Ihrer persönlichen Daten auszusagen. Zum Schutz der Privatsphäre sind Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und übertragungen, sowie Film und Fotoaufnahmen nach Beginn der Verhandlung verboten. Wenn Umstände aus Ihrem persönlichen Lebensbereich angesprochen werden, kann von Amts wegen oder auf Antrag die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Generell soll aber auf Fragen zum persönlichen Lebensbereich verzichtet werden, außer sie sind zur Sachverhaltsaufklärung unerlässlich. Bei einem minderjährigen Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen das Leben, die persönliche Freiheit oder wegen der Misshandlung von Schutzbefohlenen soll auf Antrag die Hauptverhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Die Öffentlichkeit kann auch ausgeschlossen werden, wenn zum Beispiel eine Gefährdung von Leib oder Leben des Zeugen oder einer anderen Person zu befürchten ist.   Das Recht auf Distanz zu dem Beschuldigten:   Ausschluss des Angeklagten von der Verhandlung: Grundsätzlich hat der Angeklagte die Pflicht, während der gesamten Hauptverhandlung anwesend zu sein. Das Gericht kann den Angeklagten jedoch in gewissen Fällen während der Vernehmung des Opfers ausschließen: Wenn ein minderjähriges Opfer aussagt und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Anwesenheit des Beschuldigten erhebliche Nachteile für das körperliche und seelische Wohl des Kindes zu erwarten sind. Wenn für einen erwachsenen Zeugen eine dringende Gefahr für erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen besteht. Nach der Rückkehr des Angeklagten in den Sitzungssaal ist dieser über den wesentlichen Inhalt des Geschehenen und Gesagten zu informieren. Videovernehmung: Es besteht die Möglichkeit einer Videoaufzeichnung/-vernehmung, um das Opfer einer Straftat vor wiederholten Befragungen oder erneuter Gegenüberstellung mit dem Täter zu schützen.   Zum einen ist die Videoaufzeichnung einer Zeugenaussage bereits im Ermittlungsverfahren möglich. Sie kann unter Umständen eine spätere Vernehmung in der Hauptverhandlung ersetzen. Bei Opfern unter 18 Jahren oder bei Zeugen, die krank sind oder im Ausland leben, soll bereits im Ermittlungsverfahren eine solche Videoaufzeichnung erfolgen. Für Opfer von Sexualdelikten ist diese sogar obligatorisch. Zum anderen lässt sich die Vernehmung in der Hauptverhandlung in Form einer Videokonferenz durchführen: Der Zeuge befindet sich dabei an einem anderen Ort, während alle anderen Verfahrensbeteiligten im Gerichtssaal anwesend sind. Der Zeuge wird durch Bild- und Tonübertragung vernommen, so dass die besonderen Fragerechte der Anwesenheitsberechtigten gewahrt bleiben. Eine Videokonferenz kommt in Betracht, wenn durch eine normale Vernehmung die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl der Zeugen besteht. Dies ist vor allem der Fall bei der Vernehmung von Kindern, die von der Situation im Gerichtssaal eingeschüchtert werden und körperliche oder seelische Schäden erleiden können. Eine solche Gefahr kann aber auch Erwachsenen drohen, insbesondere wenn sie Opfer einer schweren Gewalttat geworden sind.   Recht auf rechtliches Gehör: Jedem Verletzten ist bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung Gelegenheit zu geben, sich zu den Auswirkungen, die die Tat auf ihn hatte, zu äußern.   Bei der Vernehmung als Zeuge hat das Opfer ein Recht auf angemessene Behandlung. Insbesondere sollen Fragen zu seinem persönlichen Lebensbereich oder den eines Angehörigen nur gestellt werden, wenn diese zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich sind. Gleiches gilt für Fragen, die für ihn oder einen Angehörigen ehrverletzend sein können. Zeugen unter 18 Jahren dürfen grundsätzlich nur vom Richter vernommen werden. Beantragt das Opfer im Laufe des Verfahrens die Zulassung als Nebenkläger bekommt es mit der Zulassung weitergehende Rechte. Dann kann z. B. beantragt werden, eine Übersetzung der schriftlichen Unterlagen übersetzt zu erhalten, die zur Ausübung der Rechte erforderlich sind. Alle Dokumente der Akte werden aber nicht übersetzt. Jedem Zeugen, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist ein Dolmetscher zur Seite zu stellen.  
...
Ablauf der Verhandlung
Wie kann ich mir den Ablauf einer Gerichtsverhandlung vorstellen? Die Hauptverhandlung beginnt, indem der Richter die Strafsache gegen den Angeklagten aufruft. Dann betreten alle Beteiligten den Saal und der Richter stellt die Anwesenheit fest. Anschließend müssen die Zeugen den Gerichtssaal verlassen. Sie sollen vor ihrer Aussage nicht durch das Geschehen im Gerichtssaal beeinflusst werden. Daraufhin wird der Angeklagte zu seiner Person vernommen. Anschließend liest der Staatsanwalt die Anklage vor, in der festgehalten ist, welche Straftaten dem Angeklagten vorgeworfen werden. Daraufhin kann sich der Angeklagte zu den Vorwürfen äußern. Dann beginnt die Beweisaufnahme. Dazu wird der Zeuge aufgerufen, über seine Rechte und Pflichten belehrt und vernommen. Andere Beweisstücke – zum Beispiel Urkunden oder Dokumente – werden vor Gericht gezeigt. Gegebenenfalls wird auch ein sachverständiger Gutachter befragt. Nach der Beweisaufnahme dürfen der Staatsanwalt, der Nebenkläger beziehungsweise sein Vertreter und der Verteidiger ihre Schlussplädoyers halten. Der Angeklagte hat das letzte Wort. Nach der geheimen Beratung des Gerichts wird anschließend das Urteil verkündet. Eine Gerichtsverhandlung kann sich auch über mehrere Tage hinziehen. Die Länge der Verhandlung wird maßgeblich durch den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt.  
...
Ihre Zeugenvernehmung
Wie verläuft eine Zeugenvernehmung? Als Zeuge wartet man während der Hauptverhandlung vor dem Gerichtssaal, bis man aufgerufen wird. Wird man aufgerufen, betritt man den Gerichtssaal und setzt sich an einen Tisch, der direkt gegenüber dem Richter steht. Dann prüft der Richter die Identität des Zeugen. Dazu müssen Name, Alter, Beruf, Wohnort, Beziehung zum Beschuldigten oder Verletzten genannt werden. Anschließend erfolgt die Belehrung durch den Richter über die Rechte und Pflichten eines Zeugen. Als Zeuge muss man die Wahrheit sagen und kann vereidigt werden. Eine Falschaussage stellt eine Straftat dar. Der Richter belehrt über ein Zeugnisverweigerungsrecht oder Auskunftsverweigerungsrecht. Soweit eines dieser Rechte besteht, kann man seine Aussage verweigern. Sagt man dennoch aus, muss man die Wahrheit sagen. Danach beginnt die Vernehmung. Diese läuft in zwei Teilen ab. Zunächst soll der Zeuge berichten, was er selbst gesehen oder erlebt hat. Es ist wichtig, wahrheitsgemäß auszusagen und Nichts zu verschweigen. Der Richter kann einem Zeugen auch Aussagen von anderen Zeugen vorhalten oder Urkunden oder Bilder zeigen. Ist die Aussage abgeschlossen, können der Richter, der Staatsanwalt aber auch der Angeklagte und sein Verteidiger sowie der Nebenkläger und gegebenenfalls der Sachverständige noch weitere Fragen stellen. Wenn Kinder oder Jugendliche als Zeugen aussagen müssen, erfolgt die Befragung grundsätzlich durch den Vorsitzenden Richter. Dieser kann jedoch den anderen Verfahrensbeteiligten die direkte Befragung erlauben. Muss ich zu Gericht kommen, wenn ich gebrechlich bin oder weit weg wohne? Grundsätzlich muss man als Zeuge vor Gericht erscheinen. In seltenen Fällen kann davon eine Ausnahme gemacht werden. Dies muss der Richter entscheiden. Wenn es beispielsweise wegen des Alters, einer Krankheit oder aus anderen erheblichen Gründen (zum Beispiel bei Wohnsitz im Ausland) nicht möglich ist vor Gericht zu erscheinen, kann eine Videoübertragung angeordnet werden. Auf diese Weise erübrigt sich ein persönliches Erscheinen vor Gericht. Außerdem kann unter bestimmten Voraussetzungen die Vernehmung eines Zeugen vor Gericht durch Verlesen des Protokolls seiner früheren Aussage ersetzt werden. Was kann ich als Opfer tun, wenn ich Angst vor der Verhandlung habe? Jedes Opfer hat die Möglichkeit sich von einer Vertrauensperson, einem Rechtsanwalt oder einem psychosozialen Prozessbegleiter zur Gerichtsverhandlung begleiten zu lassen. Um in bestimmten, schwerwiegenden Ausnahmesituationen zu vermeiden, dass das Opfer im Gerichtssaal aussagen muss, kann der Richter eine Videovernehmung anordnen. Kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden? Grundsätzlich ist ein Gerichtsverfahren öffentlich. Hierbei handelt es sich sogar um einen Prozessgrundsatz. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag von der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, wenn es andernfalls zu einer Verletzung schutzwürdiger Interessen kommen würde, weil persönliche Lebensbereiche des Opfers oder eines anderen Prozessbeteiligten erläutert werden. So etwa bei Ausführungen zu intimen Details aus dem Familienleben des Opfers oder wenn eine Bedrohung für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit einer Person besteht. Auch sollen die besonderen Belastungen einer öffentlichen Hauptverhandlung für Minderjährige berücksichtigt werden und die Öffentlichkeit hier vor allem bei schweren Straftaten ausgeschlossen werden. Ferner kommt ein Öffentlichkeitsausschluss in Frage, wenn zum Beispiel wichtige Geschäftsgeheimnisse zur Sprache kommen.
...
Ersatz von Aufwendungen
Sofern das Opfer in der Hauptverhandlung als Zeuge geladen wird, hat es einen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten wie etwa: notwendige, tatsächliche Fahrtkosten, Verdienstausfall, eine Aufwandsentschädigung (wenn der Termin weder am Wohn- noch am Arbeitsort des Zeugen stattfindet), gegebenenfalls Übernachtungskosten gegebenenfalls sonstige Auslagen, sofern diese notwendig waren. Zur Erstattung dieser Kosten hat der Betroffene innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Vernehmung einen schriftlichen Antrag an die Stelle zu richten, die ihn als Zeugen herangezogen hat. Beizulegen sind gegebenenfalls eine vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterschriebene Verdienstausfallbescheinigung, die Ladung sowie sonstige Belege wie etwa Fahrkarten. Falls hohe Kosten entstehen, kann auf Antrag ein Vorschuss bewilligt werden.
...
10 Tipps für Zeugen und Opfer
Haben Sie keine Angst vor der Vernehmung, Sie sind hier nicht in der Position des Angeklagten. Ihre Aufgabe als Zeuge ist es, das zu erzählen, was Sie selber gesehen oder erlebt haben. Hören Sie aufmerksam der Frage zu. Nehmen Sie sich Zeit, bevor Sie antworten. Beantworten Sie ruhig und klar die Fragen. Berichten Sie nur, über das, was Sie selbst gehört oder gesehen haben. Wenn Sie sich an etwas nicht mehr erinnern können, geben Sie dies ruhig zu. Es ist normal, dass Sie sich an Details vielleicht nicht mehr erinnern können, aber erfinden Sie nichts dazu. Haben Sie keine Angst vor den Fragen des Verteidigers. Manche Fragen sind vielleicht Teil der Verteidigungsstrategie. Es ist schließlich seine Aufgabe, seinen Mandanten zu vertreten. Nach der Vernehmung können Sie den Gerichtsaal verlassen oder auch bis zum Ende der Verhandlung im Zuschauerraum Platz nehmen, sofern öffentlich verhandelt wird. Wird der Angeklagte freigesprochen, bedeutet dies nicht, dass man Ihnen nicht geglaubt hat. Häufig war die Beweislage nicht ausreichend. Wenn Sie vor oder nach Ihrer Vernehmung bedroht oder angegriffen werden, melden Sie dies sofort dem Richter oder der Polizei!  
...
Wenn Sie noch Fragen haben…
wenden Sie sich an das Opfertelefon 116 006 oder besuchen Sie die Homepage des WEISSEN RINGS Kriminalitätsopfer und Interessierte können die Rufnummer 116 006 aus jedem Ort Deutschlands kostenfrei anwählen (aus dem Ausland kostenpflichtig unter +49 116 006). Sie finden dort Gesprächspartner, die ihnen Informationen zu Hilfsmöglichkeiten geben können. Dort erhalten Sie auch Kontaktdaten von spezialisierten Beratungsstellen und von örtlichen Ansprechpartner des WEISSEN RINGS.  
...
Das Urteil
Wann fällt das Gericht sein Urteil und woraus besteht es? Am Ende der Hauptverhandlung verkündet das Gericht ein Strafurteil. Darin wird entschieden, ob der Angeklagte für die ihm angelastete Tat
...
Rechtsmittel gegen ein Strafurteil – Wie kann ein Urteil angegriffen werden?
Es gibt mehrere Möglichkeiten gegen ein Urteil vorzugehen.   Die Berufung: Hat das Amtsgericht ein Urteil in erster Instanz gefällt, kann gegen dieses Urteil mit der Berufung vorgegangen werden. Mit der Berufung wird geltend gemacht, dass das Urteil unrichtig ist. Dieser Fehler kann entweder auf einer falschen oder unzureichenden Ermittlung des tatsächlichen Sachverhaltes beruhen oder auf einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung. Somit können auch neue Beweise vorgetragen werden. Berufung kann durch den Angeklagten, den Staatsanwalt, den Privatkläger und in bestimmten Fällen auch durch den Nebenkläger eingelegt werden. Berufungsgericht ist das Landgericht. Berufung muss man innerhalb einer Woche bei Gericht einlegen, das das Urteil gesprochen hat. Ist die Berufung erfolgreich, wird das Urteil aufgehoben und durch eine Entscheidung des Berufungsgerichts ersetzt.   Die Revision: Mit der Revision kann man die erstinstanzlichen Urteile des Amtsgerichts, Landgerichts und Oberlandesgerichts sowie Berufungsurteile angreifen. Mit einer Revision kann man geltend machen, dass die rechtliche Würdigung fehlerhaft war, das Urteil also auf einem Rechtsfehler beruht. Ein solcher Fehler kann zum Beispiel darin liegen, dass ein Zeuge nicht richtig belehrt wurde oder ein Beweisverwertungsverbot nicht beachtet wurde. Auch eine Revision mussinnerhalb einer Woche bei dem Gericht eingelegt werden, das das Urteil gesprochen hat. Sie kann aber innerhalb eines Monats noch begründet werden. Zur Revision berechtigt sind ebenfalls der Verurteilte, die Staatsanwaltschaft, der Nebenkläger und der Privatkläger. Revisionsgericht ist das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof.
...
Kann ich als Opfer ein Strafurteil angreifen?
Als Opfer kann man nur dann ein Strafurteil angreifen, wenn man als Nebenkläger oder Privatkläger am Verfahren beteiligt ist. Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Strafe verhängt wird. Die Nebenklage hat aber die Befugnis, gegen einen Freispruch ein Rechtsmittel einzulegen.
...
Ab wann kann eine Strafe vollstreckt werden?
Eine Strafe kann erst dann vollstreckt werden, wenn nicht mehr gegen das Urteil vorgegangen werden kann. Wurde ein Urteil mit Rechtsmitteln angegriffen, dann müssen das Berufungsverfahren und gegebenenfalls das Revisionsverfahren abgeschlossen sein. Ansonsten kann ein Urteil vollstreckt werden, wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, wenn man also nicht mehr gegen das Urteil vorgehen kann. Verzichten alle Beteiligten nach Verkündung des Urteils auf ein Rechtsmittel, so wird das Urteil sofort rechtskräftig und kann vollzogen werden. Wurde der Täter zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt, dann wird dem Verurteilten mitgeteilt, wann und wo er seine Strafe antreten muss. Zwischen Verurteilung und Beginn der Freiheitsstrafe kann somit noch eine Zeit verstreichen. Tritt der Verurteilte diese Strafe nicht freiwillig an, kann er auch verhaftet werden. War der Verurteilte allerdings schon vor der Verhandlung in Untersuchungshaft, dann wird er meist direkt in die Strafvollzugsanstalt verlegt.   Freiheitsentziehende Maßnahmen:   Jedes Opfer kann beantragen, dass ihm mitgeteilt wird, ob gegen den Täter freiheitsentziehende Maßnahmen wie eine Gefängnisstrafe angeordnet oder ob solche Maßnahmen beendet wurden. Ebenfalls kann das Opfer beantragen, informiert zu werden, wenn dem Täter erstmalig Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden. Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse des Opfers an diesen Informationen. Ein solches berechtigtes Interesse brauchen Opfer von bestimmten schweren Delikten nicht nachzuweisen. Hierzu gehören zum Beispiel Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Menschenhandel und Nachstellung. Der Herausgabe dieser Informationen darf jedoch kein schutzwürdiges Interesse des Verurteilten entgegenstehen. Auf Antrag wird das Opfer darüber informiert, wenn der Täter aus dem Vollzug geflohen ist und welche Maßnahmen zu seinem Schutz ergriffen worden sind. Auf Antrag ist das Opfer auch über erneute Vollzugslockerungen und Urlaub des Täters aus der Haft in Kenntnis zu setzen, wenn dafür ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Allerdings darf auch hier schutzwürdiges Interesse des Verurteilten entgegenstehen. Darüber hinaus kann das Opfer von der Vollzugsanstalt Auskunft über die Entlassungsadresse und die Vermögensverhältnisse des Täters erhalten. Diese Informationen müssen jedoch erforderlich sein, um Rechtsansprüche im Zusammenhang mit der Straftat durchzusetzen. Kontaktverbot: Auf Antrag ist dem Opfer einer Straftat mitzuteilen, ob der Verurteilte angewiesen wurde, keinen Kontakt zum Opfer aufzunehmen.
...
Rückgabe einer Sache nach Sicherstellung beziehungsweise Beschlagnahme
Eine Sache, die dem Opfer gehört und die innerhalb des Strafverfahrens z.B. als Beweismittel beschlagnahmt oder sichergestellt wurde, erhält das Opfer spätestens mit Eintritt der Rechtskraft des
...